Die gesetzlichen Grundlagen in Deutschland
In Deutschland wird zwischen vielen unterschiedlichen Arten von Spielen differenziert. Damit wir uns hier möglichst kurz fassen können, konzentrieren wir uns ausschließlich auf unsere Spiele!
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Den Behörden bisher unbekannte Spiele, werden in der Gewerbeverordnung (GewO) als "andere Spiele" tituliert.. Diese Spiele benötigen nur dann eine Erlaubnis bzw. Genehmigung, wenn sie gewerbsmäßig und mit Gewinnmöglichkeit betrieben werden sollen.
Einige Geschicklichkeitsspiele mit Gewinnmöglichkeit und Ausspielungen sind - weil sie überwiegend der Unterhaltung dienen - gemäß § 33g Ziff.1 GewO und § 5a SpielV von der Erlaubnispflicht ausgenommen. Es wäre zu prüfen, ob den Teilnehmern an unseren Spielen auch kleine Anreizpreise in Aussicht gestellt werden können.
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Wir möchten unsere neuartigen Spiele "Skill 8" und "Barrière 44" als Unterhaltungsspiel anbieten, bei denen für die Spielteilnahme ein Obolus entrichtet werden muss. Durch die Teilahme an den Spielen können aber keine Sach-/Waren-/Wert- oder Geldpreise gewonnen werden! In diesem Fall ist das Veranstalten und Betreiben dieser Spiele genehmigungsfrei und wir benötigen laut § 33d der GewO keine Erlaubnis oder Genehmigung einer zuständigen Behörde! Dieses wurde uns bereits durch eine zuständige Instanz Gewerbeamt Köln - Abt. Glücksspiel bestätigt. ​
Weitere gesetzliche Grundlagen zum Thema "Spielen"
In Deutschland wird "Spielen" mit dem "Staatsvertrag zur Neuregulierung des Glücksspielwesens" (GlüStV 2021) reguliert. Hier wird bestimmt, welche Kriterien Spiele erfüllen muss, damit sie als Glücksspiele eingestuft werden.
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Neben den Glücksspielen, gibt es in Deutschland unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, "Geschicklichkeitsspiele" zu betreiben. Als Geschicklichkeitsspiele werden Spiele bezeichnet, bei denen das Spielergebnis durch körperliche Geschicklichkeit, geistige Fähigkeiten, Übung und Erfahrung beeinflusst werden können. Hierbei muss die durch die Teilnehmer einzusetzenden Geschicklichkeit auch wirklich eingesetzt werden können und sie muss gegenüber dem Glück deutlich überwiegen!​
Ein Glücksspiel liegt auch vor, wenn der Spielerfolg zwar nicht allein vom Zufall abhängt, dem Zufallselement aber ein deutliches Übergewicht gegenüber den vom Spieler zu beeinflussenden Umständen zukommt.
Zu der Abgrenzung hat das Bundesverwaltungsgericht Folgendes ausgeführt (BVerwG 24.10.2001 - 6 C 1/01):
Bei der Prüfung, ob der Ausgang des Spiels hauptsächlich durch den Zufall bedingt ist oder ob er durch Fähigkeiten und Fertigkeiten beeinflusst werden kann, sind die Spielverhältnisse zugrunde zu legen, unter denen das Spiel eröffnet ist und gewöhnlich betrieben wird, also die Fähigkeiten und Erfahrungen des Durchschnittsspielers. Denn das Spielangebot richtet sich nicht an bestimmte Personen, sondern an eine unbestimmte Vielzahl von Interessenten. Entscheidend ist deshalb, ob die zufallsüberwindende Beeinflussung einem spielinteressierten Menschen mit durchschnittlichem Standard in so kurzer Zeit möglich wird, dass sich die Herrschaft des Zufalls allenfalls auf eine Einspielzeit beschränkt, deren Länge sich nach der erfahrungsgemäßen durchschnittlichen Dauer der Spielteilnahme bestimmt".
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